Weitere Entscheidung unten: BFH, 06.02.2007

Rechtsprechung
   BFH, 02.02.2007 - V B 146/05   

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https://dejure.org/2007,12186
BFH, 02.02.2007 - V B 146/05 (https://dejure.org/2007,12186)
BFH, Entscheidung vom 02.02.2007 - V B 146/05 (https://dejure.org/2007,12186)
BFH, Entscheidung vom 02. Februar 2007 - V B 146/05 (https://dejure.org/2007,12186)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO § 34; ; AO § 69; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 240

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 57
    NZB: Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels

  • datenbank.nwb.de

    Keine Beiladung des für die Umsatzsteuerschuld einer GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommenen Geschäftsführers; zur Einlegung eines Rechtsmittels ist nur derjenige berechtigt, der in der ersten Instanz beteiligt war

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 958
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.10.2003 - V B 67/03

    NZB; Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 02.02.2007 - V B 146/05
    Der Senat geht davon aus, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers das vorliegende Verfahren nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen worden ist (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349).
  • BFH, 30.10.2003 - V B 192/03

    FG-Verfahren; Beteiligter

    Auszug aus BFH, 02.02.2007 - V B 146/05
    Etwaige vermögensrechtliche Folgen des finanzgerichtlichen Urteils berechtigen den Beschwerdeführer nicht, das die GmbH betreffende und nicht gegen ihn ergangene Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2003 V B 192/03, BFH/NV 2004, 355).
  • BFH, 14.12.2000 - VIII B 66/00

    Rechtsmittel am FG-Verfahren nicht Beteiligter; grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BFH, 02.02.2007 - V B 146/05
    Maßgebend ist insoweit grundsätzlich die tatsächliche Beteiligung, so dass auch solche Personen nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt sind, die am Verfahren der Vorinstanz hätten beteiligt werden können oder müssen, tatsächlich aber nicht beteiligt waren (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2000 VIII B 66/00, BFH/NV 2001, 792, m.w.N.).
  • BFH, 14.07.1997 - V B 121/96

    Vorliegen einer notwendigen Beiladung

    Auszug aus BFH, 02.02.2007 - V B 146/05
    Der für die Umsatzsteuerschuld einer GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer ist zu dem Klageverfahren der GmbH gegen den Umsatzsteuerbescheid nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen; denn auch wenn der Steuerbescheid bestätigt wird, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass das FA den Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer aufrechterhalten muss (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 1997 V B 121/96, BFH/NV 1998, 48; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 86).
  • BFH, 25.08.2009 - V S 10/07

    Begründung eines Befangenheitsantrags - Entscheidung bei pauschaler Ablehnung

    Über zwei Jahre später, am 19. August 2005, 1egte der Antragsteller gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde (V B 146/05) ein.

    Am selben Tag beantragte der Antragsteller (persönlich), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Steuerberatungsgesellschaft zu bewilligen, die die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 für ihn eingelegt hatte.

    Zur Begründung nahm er auf die beigefügte Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 Bezug.

    Durch Beschluss vom 2. Februar 2007 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 mangels Beschwerdebefugnis des Antragstellers als unzulässig verworfen.

    Der Beschluss ist in der Entscheidungssammlung BFH/NV 2007, 958 veröffentlicht.

    Der Senat habe die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 2. Februar 2007 als unzulässig verworfen (V B 146/05), weil der Antragsteller nicht an dem vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (§ 57 FGO) und deshalb nicht beschwerdebefugt gewesen sei.

    Der Senat habe zur Begründung der Ablehnung der PKH im Beschluss vom 2. Februar 2007 V S 18/05 (PKH) auf den am selben Tag erlassenen Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 verwiesen.

    Entgegen der Begründung des Senats in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 958 sei er --der Antragsteller-- (doch) Beteiligter des Klageverfahrens 12 K 3947/98 vor dem FG gewesen.

    Der Antragsteller als Geschäftsführer der klagenden GmbH gehört nicht dazu, wie der Senat in seinem Beschluss über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde in BFH/NV 2007, 958 näher ausgeführt hat.

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers musste die Entscheidung über seinen PKH-Antrag auch nicht vor der Entscheidung über die von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 getroffen werden.

    Vielmehr vertritt der Antragsteller darin --nach wie vor-- im Wesentlichen die Auffassung, entgegen der Begründung des Senats in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 958 sei er (doch) zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 gegen das gegen die GmbH ergangene Urteil des FG vom 26. März 2003 12 K 3947/98 befugt gewesen, weil er zu Beginn des Klageverfahrens als damaliger Geschäftsführer der GmbH Beteiligter des Verfahrens vor dem FG gewesen sei.

    Dass diese Auffassung unzutreffend ist, hat der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 958 im Einzelnen dargelegt.

  • BFH, 26.09.2007 - V S 10/07

    Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte zur Statthaftigkeit

    Über zwei Jahre später, am 19. August 2005, 1egte der Antragsteller gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde (V B 146/05) ein.

    Am selben Tag beantragte der Antragsteller (persönlich), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Steuerberatungsgesellschaft zu bewilligen, die die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 für ihn eingelegt hatte.

    Zur Begründung nahm er auf die beigefügte Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 Bezug.

    Durch Beschluss vom 2. Februar 2007 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 als unzulässig verworfen (vgl. BFH/NV 2007, 958).

    Der Senat habe die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 2. Februar 2007 als unzulässig verworfen (V B 146/05), weil der Antragsteller nicht an dem vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (§ 57 FGO) und deshalb nicht beschwerdebefugt gewesen sei.

    Der Senat habe zur Begründung der Ablehnung der PKH im Beschluss vom 2. Februar 2007 V S 18/05 (PKH) auf den am selben Tag erlassenen Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 verwiesen.

    Entgegen der Begründung des Senats in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 958 sei er --der Antragsteller-- (doch) Beteiligter des Klageverfahrens 12 K 3947/98 vor dem FG gewesen.

  • FG München, 21.04.2010 - 4 K 2880/05

    Garantie-Versicherung für Werk im Ausland unterliegt Versicherungssteuer

    Zwingend - im Sinn einer notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO - ist dessen Beteiligung unter dem haftungsrechtlichen Gesichtspunkt jedoch nicht (BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 1997 VII B 5/97, BFH/NV 1997, 867, vom 14. Juli 1997 V B 121/96, BFH/NV 1998, 48 und vom 2. Februar 2002 V B 146/05, BFH/NV 2007, 958).
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Rechtsprechung
   BFH, 06.02.2007 - X B 89/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11781
BFH, 06.02.2007 - X B 89/06 (https://dejure.org/2007,11781)
BFH, Entscheidung vom 06.02.2007 - X B 89/06 (https://dejure.org/2007,11781)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 2007 - X B 89/06 (https://dejure.org/2007,11781)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 102; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO § 163; ; EStG § 10d; ; EStG § 11; ; EStG § 11 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de

    Überprüfung einer Ermessensentscheidung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Versorgungsausgleich und Abflussprinzip

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 958
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.02.1990 - I R 42/86

    Verpflichtung zum Erlaß einer Billigkeitsmaßnahme bei der Festsetzung der

    Auszug aus BFH, 06.02.2007 - X B 89/06
    Mit der vom Kläger zitierten Aussage gibt das FG wörtlich Ausführungen im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Februar 1990 I R 42/86 (BFH/NV 1990, 737) wieder, die das in § 102 FGO geregelte Programm zur gerichtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung der Finanzbehörde beschreiben.
  • BFH, 21.02.1996 - VII B 243/95

    Erwerb eines "lebenden Unternehmens" - Nichtberücksichtigung einer

    Auszug aus BFH, 06.02.2007 - X B 89/06
    Damit wird jedoch keine Verfahrensrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erhoben (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 1996 VII B 243/95, BFH/NV 1996, 661).
  • BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Versagens des Vollstreckungsaufschubs -

    Denn nach der --bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Verfahrensführung allein maßgeblichen-- Rechtsauffassung des FG (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 2007 X B 89/06, BFH/NV 2007, 958; Senatsbeschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978) hat das FA den Stundungsantrag deshalb ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil der Kläger den ihm übersandten Vordruck zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgefüllt hat.
  • BFH, 13.08.2007 - VII B 345/06

    Haftungsinanspruchnahme eines Steuerfachgehilfen; Rüge einer fehlerhaften

    Der Kläger hat auch nicht --was geboten gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2007 X B 89/06, BFH/NV 2007, 958)-- dargelegt, weshalb er einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat.
  • BFH, 21.08.2008 - VII B 243/07

    Effektiver Rechtsschutz gegen den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung

    Vielmehr liegt darin die Behauptung eines Verstoßes gegen das materielle Recht, der allein die Revisionszulassung nicht rechtfertigt (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2007 X B 89/06, BFH/NV 2007, 958).
  • BFH, 18.02.2008 - VII B 155/07

    Haftungsbescheid gegen den Erben - Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses -

    Denn nach der bei der Prüfung eines Verfahrensfehlers allein maßgeblichen Rechtsauffassung des FG, auf deren materiell-rechtliche Richtigkeit es in diesem Zusammenhang nicht ankommt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2007 X B 89/06, BFH/NV 2007, 958), konnte der von Rechtsanwalt Y. zu bezeugende Inhalt des Telefongesprächs der Mutter nicht die für den Beginn der Ausschlagungsfrist erforderliche zuverlässige Kenntnis von der Erbenstellung ihrer Tochter verschaffen, weil sie nach Auffassung des FG die Angaben zu diesem Zeitpunkt nicht hätte überprüfen können.
  • BFH, 25.09.2007 - I B 154/06

    Darlegung eines Aufklärungsmangels; Verstoß gegen Hinweispflicht

    Zur Darlegung eines solchen Mangels muss der Beschwerdeführer jedoch unter anderem vortragen, dass er selbst auf die für notwendig erachtete Aufklärungsmaßnahme hingewirkt und deren Unterbleiben ggf. im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat oder weshalb ihm ein solches Vorgehen nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2007 X B 89/06, BFH/NV 2007, 958).
  • BFH, 28.08.2012 - VII B 181/11

    Wechsel des Einzelrichters nach Beweisaufnahme - Unmittelbarkeit der

    Ungenügende Sachverhaltsermittlung ist nur dann ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Aufklärung beruhen kann (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 2007 X B 89/06, BFH/NV 2007, 958, m.w.N.).
  • BFH, 22.06.2009 - VII B 204/08

    Vollstreckungsmaßnahmen kurz vor der mündlichen Verhandlung rechtfertigen auch im

    Die Klägerin hätte darlegen müssen, inwieweit das Urteil --ausgehend von der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG-- auf der unterbliebenen weiteren Aufklärung ihrer Vermögenssituation beruhen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2007 X B 89/06, BFH/NV 2007, 958).
  • BFH, 25.10.2007 - VII B 293/06

    Sachaufklärungsrüge; Divergenz

    Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Zulassungsgrundes hätte der Kläger ausführen müssen, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 2007 X B 89/06, BFH/NV 2007, 958).
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